- ABDATA:
www.abdata.de - Arzneimittelkommission der deutschen Apotheker:
www.abda-amk.de - Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft:
www.akdae.de - Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte:
www.bfarm.de - Bundesinstitut für Risikobewertung:
www.bfr.bund.de - Deutsches Apotheken Portal:
www.deutschesapothekenportal.de - Gematik – Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte:
www.gematik.de - ApoTI Zertifikate
www.portal.adas.de
Infothek
Erklärung zum Erhalt von Pflegehilfsmitteln (Anlage 3)
Download
Pflegehilfsmittel Anlage 3: PDF
Pflegehilfsmittel Anlage 3: Excel
Schreiben vom 09. Mai 2025: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Elektronische Belege ab 01.06.2025
Schreiben vom 26. Mai 2025: Update Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Elektronische Belege ab 01.06.2025
FAQs Abrechnung Pflegehilfsmittel
Sofern die Genehmigung in der Vergangenheit ohne Genehmigungskennzeichen erteilt wurde, sollte sich die Apotheke an die betreffende Pflegekasse wenden und um Mitteilung eines Genehmigungskennzeichens bitten.
WICHTIG:
Falls kein Genehmigungskennzeichen ermittelbar ist, wird in der Warenwirtschaft bzw. durch das ARZ das Wort „unbekannt“ als Platzhalter in das entsprechende Datenfeld eingetragen.
Nein, da die Pflegekassen die Einhaltung der Vertragspreise erwarten. Bei Abweichungen von den vereinbarten Vertragspreisen werden die Belege zur Korrektur an die Apotheke zurückgesendet.
Der Abrechnungsbetrag je Produktgruppe muss sich auf den Netto-Vertragspreis zurückrechnen lassen.
Dabei gibt es keine konkreten Stückzahlbegrenzungen. Maßgeblich ist der gesetzlich festgelegte Höchstbetrag von 42 Euro, der als Grenze gilt.
Es gibt keine konkreten Stückzahlbegrenzungen. Maßgeblich ist der gesetzlich festgelegte Höchstbetrag von 42 Euro, der als Grenze gilt.
Die Pflegekassen erwarten die Einhaltung der Vertragspreise, der Abrechnungsbetrag je Produktgruppe muss sich auf den Netto-Vertragspreis zurück rechnen lassen.
Bei Abweichungen von den vereinbarten Vertragspreisen senden wir die Belege zur Korrektur an die Apotheke zurück.
E-PH Belege werden spätestens zum 01.11.2025 in der Warenwirtschaft erzeugt, die jeweilige Erstellung ist individuell.
Erzeugt wird immer ein einheitlicher, standardisierter E-PH Beleg. Eingereicht wird über FiveRX direkt aus der Warenwirtschaft an das jeweilige Rechenzentrum.
Neue Genehmigung einholen bei:
- Bedarfsänderungen bzw. Änderungen der Produktzusammenstellung, die zur Überschreitung des genehmigten Betrages führen
Keine neue Genehmigung notwendig bei:
- Änderungen bei der Produktzusammenstellung und Abgabemenge innerhalb des genehmigten Betrages
- Änderungen bei Pflegehilfsmitteln innerhalb des genehmigten Höchstbetrags bei Bestandsversorgungen
Da die Praxis insoweit aber nicht ganz einheitlich ist, sollte in Zweifelsfällen mit der zuständigen Pflegekasse Rücksprache gehalten werden.
Der Versicherte persönlich oder ein gesetzlicher Vertreter oder Angehöriger.
(Es handelt sich um häusliche Krankenpflege, die Pflegekassen akzeptieren keine Unterschriften von z. B. Mitarbeitenden eines Pflegedienstes oder einer Apotheke.)
Bei Abgabe von 500ml wird wie folgt berechnet:
5 x 1,40 (Netto) = 7€ + 19% MwSt. /1,33€ = 8,33€ (Brutto)
Ja, Belege mit einem Versorgungszeiträume vor Juni 2025 können mit der Anlage 2 aus dem Alt-Vertrag abgerechnet werden. Hier ist zu beachten, dass ausschließlich die alten Vertragspreise gelten.
Vertragliche Regelung: Erbrachte Leistungen sind spätestens 12 Monate nach der Abgabe der Pflegehilfsmittel mit der Pflegekasse abzurechnen.
Eine konkrete Aufbewahrungsfrist ist im Pflegehilfsmittel-Vertrag nicht festgeschrieben. Zieht man die Bestimmungen zur Abrechnung pflegerischer Leistungen entsprechen heran – § 107 I Nr. 2 SGB XI – , so sieht der Gesetzgeber hier eine Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren vor, beginnend mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Leistung abgerechnet wurde.
Der alte DAV-Vertrag endet zum 31.05.2025. Beitritt zum neuen DAV-Vertrag ist zwingend erforderlich. Individualverträge laufen bis Ende 2026.
Die IKK Classic ist Mitglied im GKV, also gilt auch der neue PH-Vertrag.
Nicht zu verwechseln mit dem HIMI-Vertrag mit dem DAV, der zum 01.07.2025 bekanntermaßen gekündigt wurde.
Digitale E-PH Belege können seit dem 01.06.2025 eingereicht und vom ARZ Darmstadt verarbeitet werden.
Die Antragsstellung läuft ausschließlich über die Kostenträger bzw. einen vom Kostenträger beauftragten Dienstleister. Beim ARZ Darmstadt können keine Anträge gestellt werden.
Ein konkreter Zeitpunkt ist uns nicht bekannt und im Einzelfall bei der Kasse zu erfragen.
Die Rechenzentren liefern in einen solchen Fall im Feld GKZ: „unbekannt“.
Die Quittung wird im Rahmen der E-PH Belegerstellung durch die Warenwirtschaft erzeugt.
Pflegehilfsmittel-Belege für z. B. BG und Sozialämter werden weiterhin in Papierform abgerechnet.
Das Genehmigungskennzeichen reicht aus.
Nützliche Links für Apotheken
Fernwartung
Wenn Sie als Kunde Fernwartung mit uns vereinbart haben, können Sie sich hier für die Fernwartungssoftware GOTOASSIST anmelden.