FAQs E-Rezept

Das E-Rezept kann bis zu einem Monat nach Abgabe abgerechnet werden. Beispiel: Wenn das Rezept im Februar abgegeben wurde, kann es bis Ende März abgerechnet werden.

Alle inhaltlichen Änderungen müssen in der jeweiligen Warenwirtschaft vorgenommen werden. Solange das E-Rezept auf Status “vor Abrechnung steht“, kann das E-Rezept zurückgeholt und neu eingereicht werden.

Solange das E-Rezept auf Status “vor Abrechnung steht“, kann das E-Rezept storniert und neu eingereicht werden. Das E-Rezept geht jedoch nicht zurück an die Gematik, da die Quittung bereits abgerufen wurde.

Grundsätzlich gilt: Wenn abgerechnet, gibt es „kein zurück“! Im Ausnahmefall kann das E-Rezept bis maximal zum 5. Kalendertag des Folgemonats storniert und neu eingereicht werden (analog zum Papierrezept). Auch hier gilt: Das Rezept geht nicht zurück an die Gematik, da die Quittung bereits abgerufen wurde.

In den Online-Diensten können Sie den Status jedes Rezeptes aufrufen. GRÜN steht für “abgerechnet” bzw. “vor Abrechnung”. GELB enthält einen Hinweis (möglicherweise kann etwas verbessert werden) und wird in jedem Fall abgerechnet. Eventuelle Anpassungen am E-Rezept sind nur in der Warenwirtschaft möglich.

Wenn der Status des Rezepts auf ROT steht, liegt ein Fehler vor und das Rezept wird nicht abgerechnet.

Die Herstellung muss vor der Abgabe sein. Beispiel Herstellung 01.02.2024: Abgabe erfolgt irgendwann danach. Ausnahme: Cannabis-Rezepte, hier müssen Herstellung und Abgabe übereinstimmen.

Dies ist analog zum Papierrezept. Änderungen sind in der Warenwirtschaft oder in der Rezeptur-Dokumentation möglich. Fehlermeldungen siehe TI-App oder ARZ Online-Dienste.

In den ARZ Online-Diensten können Sie über die Schnellfilterfunktion mit vordefinierten Filtern suchen, auch tagesaktuell.

Mit dem E-Rezepte-Filter (Filter-Symbol) können Sie Ihre Selektion individuell gestalten und beispielsweise nach PZN, Abgabe- und Eingangsdatum, Rezept-Status oder Gesamt-Brutto suchen.

Die Quittung ist die digitale Bestätigung durch den Fachdienst der TI, dass der Apotheker den technischen Prozess für die Belieferung einer konkreten elektronischen Verordnung ordnungsgemäß abgeschlossen hat. Die Quittung ist essentieller Bestandteil für den Zahlungsanspruch des Apothekers gegenüber der Kasse. Das Abrufen der Quittung ist bis zum Ende des auf die Abgabe folgenden Werktages vorzunehmen. In Ausnahmefällen (Störung der TI) ist es erlaubt, den Abruf der Quittung nach Behebung der Störung unverzüglich nachzuholen.

Die Apotheke erstellt bei oder nach der Arzneimittelabgabe den sogenannten E-Abgabedatensatz. Dieser enthält alle relevanten Informationen für die Rezeptabrechnung.

Die Apotheke übermittelt die elektronische Verordnung zusammen mit dem E-Abgabedatensatz und der Quittung an das Rechenzentrum (ARZ). Das ARZ erstellt aus den übermittelten Daten den E-Abrechnungsdatensatz nach den Vorgaben der Technischen Anlagen 1, 3 und 7 und gibt das E-Rezept, den E-Abgabedatensatz und den Abrechnungsdatensatz als Sammelrechnung an den Kostenträger.

Im Rahmen eines E-Rezeptes können sog. Wiederholungsrezepte verordnet werden. Das Wiederholungsrezept oder auch die Mehrfachverordnung kann nach der Erstabgabe bis zu drei wiederholte Abgaben des gleichen Medikaments vorsehen. Für jede Abgabe wird ein eigenes E-Rezept erstellt, so dass eine Mehrfachverordnung insgesamt bis zu vier E-Rezepte beinhalten kann.

Anders als bei der herkömmlichen Verordnung muss der ausstellende Arzt den Beginn des Einlösezeitraums für jedes E-Rezept einer Mehrfachverordnung festlegen.
Die Rezeptgültigkeit der Mehrfachverordnung beträgt maximal 365 Tage ab dem Aus-stellungsdatum der Verordnung. Der Arzt kann jedoch ein früheres Ende der Einlösefrist für jedes E-Rezept einer Mehrfachverordnung vorgeben.

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