Unaufhörlich HashCodes
Rezeptbelieferung von Zubereitungen
Der nachfolgende Text ist erschienen in:
DAP Dialog, Ausgabe 68, April 2022.
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Seit dem 1. Juli 2021 müssen Apotheken bei der Abgabe von Medizinalcannabis elektronische Zusatzdaten an ihr Apothekenrechenzentrum übertragen. Diese Daten werden von den Apotheken und Kostenträgern für Verhandlungen genutzt. Um diese mit dem Papierrezept zu verknüpfen, wird auf dem Cannabis-Rezept ein Hash-Code aufgedruckt.
Ursprünglich war der Hash-Code auch für sonstige Rezepturen ab dem 1. Januar 2022 geplant. Um Retaxationen aufgrund technischer Probleme vorzubeugen, hat man sich aber auf eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2022 geeinigt. Verpflichtend kommt die allgemeine Hash-Code Bedruckung von Rezepturen also erst ab dem 1. Juli 2022 auf alle Apothekenteams zu. Doch der Aufwand für Apotheken und Abrechnungspartner ist bereits jetzt schon hoch. Neben Cannabis-Rezepten müssen auch parenterale Zubereitungen und Fertigarzneimittel zur Substitution mit einem Hash-Code versehen sein.
Beim Hash-Code handelt es sich um eine 40-stellige Zahlenfolge, die in die zweite und dritte Taxzeile des GKV Rezepts gedruckt wird. Sie dient der Zuordnung des Papierrezeptes zu den Abrechnungsdaten, die elektronisch an die Krankenkassen gesendet werden. Dieser Z-Datensatz soll die Abrechnung für die Kostenträger transparenter machen; die Krankenkassen sehen u. a. die verwendeten Packungen, Ausgangsstoffe, Primärgefäße und Verbrauchsmaterialien.
Hash-CodeBedruckung führt zu erhöhtem Beratungsbedarf
Auf die Frage einer Online-Befragung des Deutschen-Apotheken-Portals (Zeitraum: 08.11.2021 bis 14.11.2021, 1.561 Apotheker): „Bei welchem Thema der Rezeptbelieferung von Cannabis-Zubereitungen besteht bei Ihnen die größte Unsicherheit?“ gaben 29,8 % die Antwort: „Die größte Unsicherheit habe ich im Umgang mit dem Hash-Code.“ Weitere 17,9 % der befragten Apotheker sagten: „Die größte Unsicherheit besteht für mich im Bereich Taxierung der Rezeptur.“ 7,5 % der befragten Pharmazeuten gaben an: „Die größte Unsicherheit besteht bei der Herstellung und Identitätsprüfung oder bei der Dokumentation.“ 37,5 % der Befragten sagten sogar: „Es gibt in mehreren Bereichen der Rezepturbelieferung von Cannabis-Zubereitungen Unsicherheiten.“ Nur 7,2 % der Teilnehmer erklärten: „Es bestehen keine/kaum Unsicherheiten. Ich kenne mich in allen Bereichen gut aus.“
Das Ergebnis der Online-Befragung zeigt sich auch in der Berufswelt der Apothekenrechenzentren. Immer wieder gab es Unstimmigkeiten bei der Datenzuordnung auf den Rezepten. So liegt das vermeintliche Abgabedatum einer Zubereitung schon mal vor dem Datum der Herstellung oder die Angaben zur Taxierung widersprechen sich. Doch wie kann man dem vorbeugen?
Jens Wilke von der Hotline der Apotheken-Rechen-Zentrum GmbH in Darmstadt hat folgende Tipps für die Rezeptbelieferung von Cannabis-Zubereitungen und weiteren Rezepturen:
- Bitte prüfen Sie, ob das Herstellungsdatum identisch mit dem Abgabedatum des Rezeptes ist bzw. ob die Datierung der Herstellung vor dem Datum der Abgabe erfolgte.
- Wählen Sie den richtigen Hersteller-Schlüssel aus! Sollte die Apotheke der Hersteller sein, ist dies in der Regel der Hersteller-Schlüssel 3 und die Hersteller-Nummer ist in diesem Fall Ihr Apotheken-Institutionskennzeichen (ApothekenIK).
- Beachten Sie bitte, dass nur Pharmazentralnummern, die der ABDATA gemeldet sind, für die Herstellung der Zubereitungen genutzt werden können.
- Bitte überprüfen Sie den Datensatz nach der Sendung und bevor Sie das Rezept einreichen. Kunden des ARZ Darmstadt können den Datensatz online prüfen (www.arz-darmstadt.de, Login Online-Dienste, Rezept-Bearbeitung, Z-Daten).
Z-Daten: Individuelle Rabatte der Apotheke werden nicht übersendet
Neben Daten über die genutzten Mengen, Stoffe und Materialien erhalten die Krankenkassen auch Daten über Preise. Der Z-Datensatz beinhaltet darüber hinaus einen Zeitstempel, der das Abgabedatum mit exakter Uhrzeit angibt. Über die im Datensatz angegebene PZN erhält der Kostenträger u. a. Einblick in die Anzahl der eingekauften Packungen. Individuelle Rabatte der Apotheke werden dabei nicht übermittelt, jedoch das grundsätzliche Kaufverhalten der Apotheken. Über die Software der Apotheke wird der Z-Datensatz erstellt und weitergeleitet. Aus technischen Gründen darf auf einem Verordnungsblatt nur eine Rezeptur verschrieben werden und tatsächlich gibt es auf Cannabis-Rezepten seit dem 1. Juli 2021 nur noch eine Verordnung, wie Analysen von M&P Menkens und Partner der Servicegesellschaft der Unternehmen der ARZ Darmstadt Gruppe gezeigt haben.
Fehler im Hash-Code: Gebühren sind auch in den Abrechnungspreis einzurechnen und nicht erst in das Gesamtbrutto
Seit Einführung des Hash-Codes für Cannabis, parenterale Zubereitungen und Substitutionsfertigarzneimittel gibt es einige Unsicherheiten darüber, welche zusätzlichen PZN und Gebühren auf das Rezept aufzudrucken sind. Vor allem bei der BtM-Gebühr kam es dabei zu Verwirrungen darüber, ob die BtM-Gebühr ggf. bereits im Brutto-VK enthalten sein muss. Es gilt: Gebühren – wie z. B. die BtM-Gebühr – sind auch in den Abrechnungspreis einzurechnen und nicht erst in das Gesamtbrutto.
Eine weitere Befragung des Deutschen-Apotheken-Portals mit 1.406 Teilnehmern ergab bereits im September 2021, dass 45 % der Apotheken ein falsch bedrucktes Rezept nicht mit den Kassen abrechnen konnten. 8 % der Apotheker gaben sogar an, dass ein mit Hash-Code bedrucktes Rezept retaxiert wurde. In der Tat gibt es keine Friedenspflicht. Liefern Apotheken die vorgeschriebenen Daten zur Abrechnung nicht, können Retaxierungen seitens der Krankenkassen drohen. 44 % der Apotheker sagten, dass alle Rezepte einwandfrei abgerechnet wurden.
Wenn Sie und Ihr Team Unterstützung benötigen, melden Sie sich bei Ihrem Abrechnungspartner. Kunden der Apotheken-Rechen-Zentrum GmbH steht das Serviceteam in Darmstadt mit Rat und Tat zur Seite.
Hash-Code-Bedruckung für alle Rezepturen – Regeln und Übergangsfristen
Seit dem 1. Januar 2022 sollen bei der Abrechnung von allen Rezepturverordnungen Hash-Codes genutzt werden. Für Standardrezepturen und Abfüllungen sowie für Substitutionsrezepturen (Zubereitungen mit Methadon und Levomethadon) gibt es jedoch eine Übergangsfrist, wenn technische Probleme bestehen. Ab dem 1. Juli 2022 soll die Umsetzung dann verpflichtend sein. Auf diese Vorgehensweise haben sich GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband (DAV) geeinigt.
Fazit
In Kürze ist die Rezeptbedruckung mit Hash-Codes bei allen Rezepturen und für alle Apotheken Pflicht. Es wird Zeit, sich mit den neuen Abläufen mehr und mehr vertraut zu machen. Ihr Abrechnungspartner unterstützt Sie bei der Abrechnung und Datenübermittlung an die Krankenkassen, sodass sich das Apothekenteam auf die Kernaufgaben der Apotheke konzentrieren kann. Im Fokus stehen auch in Zukunft die Beratung und Versorgung der Patienten.
Kontakt: Frank Weißenfeldt, ARZ Darmstadt
f.weissenfeldt@arz-darmstadt.de