Den Goldstandard bieten wir seit Jahren
GVWG verpflichtet Rechenzentren zu Treuhandkonten
Am 11. Juni 2021 wurde das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) vom Bundestag beschlossen und zwei Wochen später vom Bundesrat gebilligt. Apothekenrechenzentren werden verpflichtet, Guthaben aus der Rezeptabrechnung auf Treuhandkonten zu verwalten. Ad hoc stellt sich die Frage: Was unterscheidet ein Treuhandkonto von einem Girokonto? Und welche weiteren Faktoren sollten Apotheken bei der Rezeptabrechnung berücksichtigen?
Apothekenrechenzentren werden verpflichtet, vereinnahmte Gelder, die zur Weitergabe an öffentliche Apotheken bestimmt sind, auf offenen Treuhandkonten zu hinterlegen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Apothekerinnen und Apotheker ihr Geld auch dann bekommen, wenn ein Rechenzentrum in Konkurs geht.
Treuhandkonto – was sonst!
Treuhandkonten sind der Goldstandard – aber bisher keineswegs eine Selbstverständlichkeit im Metier der Rezeptabrechnung mit den Kostenträgern. Für das ARZ Darmstadt sind zugriffs- und pfändungssichere Treuhandkonten allerdings schon seit Jahren eine notwendige Bedingung und auch eine Selbstverständlichkeit für die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Apotheken.
Alle Zahlungen der Krankenkassen gehen auf ein Treuhandkonto mit den Apotheken als Treugebern. Es unterliegt der ständigen Kontrolle der Bank und eines dafür berufenen Wirtschaftsprüfers. Auf dieses Sicherheitskonto hat das ARZ Darmstadt nur in Höhe der beanspruchten Abrechnungsgebühren Zugriff. Für Apothekerinnen und Apotheker heißt das: Ihr Geld ist sicher.
Kompetenz und Verlässlichkeit in der Rezeptabrechnung
91,1% des Umsatzes der öffentlichen Apotheken entfallen auf die Abgabe von Arzneimitteln, der übrige Anteil auf Kosmetik und Körperpflege, Gesundheitsmittel und weitere nicht rezeptpflichtige Produkte. 83,2 % des Umsatzes werden durch Arzneimittel bestimmt, die ein Arzt oder eine Ärztin verordnet hat.
Im Mittelpunkt des Apothekenalltags steht die Beratung der Patienten und die Abgabe von Arzneimitteln – insbesondere die Abgabe rezeptpflichtiger Arzneimittel – und auch das wirtschaftliche Hauptaugenmerk liegt auf dem verordneten Medikament und der Abrechnung von Rezepten.
Insbesondere das rosa Kassenrezept (Muster 16)war viele Jahre der „Verrechnungsscheck der Apotheke“. Sicher dahingehend, dass das Geld nicht bei Vorlage des Rezepts ausgezahlt wird, sondern einem Konto gutgeschrieben wird. Diese Vorgabe erschwerte und erschwert Missbrauch, da der Begünstigte immer feststellbar ist. In Zeiten von Electronic Banking ist es allerdings ruhiger um den Verrechnungsscheck geworden und auch der Stern des Papierrezepts ist im Sinken begriffen.
E-Rezept ante portas – wer macht das Rennen?
Ab Januar 2022 ist die Nutzung des E-Rezepts bei der Verordnung und Abrechnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verpflichtend.
Erste E-Rezepte werden im ARZ Darmstadt bereits abgerechnet. Die Erwartungshaltung und Stimmung bei den Apothekeninhaberinnen und Apothekeninhabern – hinsichtlich des elektronischen Abrechnungsweges – ist durchwachsen. Laut ABDA erwarten einerseits 86,4% der Apothekeninhaberinnen und Apothekeninhaber eine weiter steigende Bedeutung der Versandapotheken.
55,4% der Befragten gehen ferner davon aus, dass die Kundenbindung zurückgeht. Andererseits gehen 36,6% der Befragten davon aus, dass in Zukunft Arzneimittel schneller und komfortabler an die Patientinnen und Patienten geliefert werden können. Ein Feld, das die Vor-Ort-Apotheken nicht den Versendern, Lieferservicegesellschaften und weiteren Logistikunternehmen überlassen sollten. Weniger Retaxationen (21,4%) und weniger Arztrücksprachen (18,2%) sind weitere positive Konsequenzen, die einige Befragte sehen.
Die neue Form der Abrechnung wird im nächsten Jahr zeigen, wohin die Verordnungen fließen. Die Vor-Ort-Apotheke muss daher im Internet ebenso sichtbar sein wie die Versandapotheken und sich mit digitalen und nicht digitalen Serviceleistungen im Wettbewerb differenzieren.
Sichere Apotheken-Gelder
Ausgangspunkt für Innovation ist ein wirtschaftlich stabiles Fundament. Finanzielle Sicherheit bietet ein Treuhandkonto für die Rezeptabrechnung. Im Unterschied zum Girokonto ist bei einem Treuhandkonto der Inhaber nicht der Eigentümer des Guthabens. Das auf dem Treuhandkonto befindliche Geld – das so genannte „Treugut“ – gehört also nicht dem Kontoinhaber. Nach außen wird das Treuhandkonto allerdings grundsätzlich im Namen des Inhabers geführt.
Die FDP hatte bereits im letzten Jahr Treuhandkonten gefordert, um die Gelder der öffentlichen Apotheken vor Missbrauch zu schützen. Während das Bundesgesundheitsministerium damals noch ablehnend reagierte, ist es jetzt soweit. Der Weg ist frei für das verpflichtende Treuhandprinzip.
Im § 300 SGB V wird die Apothekenabrechnung geregelt. Dort ist u.a. festgelegt, dass Apotheken die Leistungen von Rechenzentren in Anspruch nehmen können.
Das Gesetz wird folgendermaßen ergänzt: „Die Apotheken […] können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen […] Rechenzentren in Anspruch nehmen, die die vereinnahmten Gelder, soweit diese zur Weiterleitung an Dritte bestimmt sind, auf offenen Treuhandkonten zu hinterlegen haben.“ Die Begründung lautet, dass man sicherstellen will, dass Apotheken für „die von ihnen erbrachten Leistungen bzw. abgegebenen Arzneimittel insolvenzfest die von den Kostenträgern hierfür gezahlten Vergütungen erhalten“.
Inhaberschaft der Forderung ist ein zentraler Punkt
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Apotheke ihre Forderung gegenüber der Krankenkasse nicht an das Rechenzentrum abtritt. Die dingliche Zuordnung der Forderung bleibt bei der Apotheke. Die Apotheke bleibt Inhaber der Forderung und das Rechenzentrum erhält lediglich eine Einziehungsbefugnis. Darüber hinaus sollten die Rezeptgelder – wie bereits erläutert – auf ein Treuhandkonto gebucht werden.
Wichtig beim Abschluss eines entsprechenden Abrechnungsvertrages ist daher, dass die Apotheken-inhaberin oder der Apothekeninhaber darauf achtet, dass die Apotheke den Zugriffsanspruch auf die Rezeptgeldforderungen und die diese verkörpernden Rezepte immer behält.
Bleibt die Apotheke Inhaber der Forderung gegen den Kostenträger, so ist auch zu jeder Zeit der Zugriff auf die körperlichen Rezepte rechtlich gewährleistet und nur durch die tatsächliche Abrechnung der Krankenkasse eingeschränkt bzw. beendet. Tipp: Apothekerinnen und Apotheker sollten darauf achten, dass das Konto und die Einhaltung aller Treuhandprinzipien kontinuierlich von einem Wirtschaftsprüfer überwacht werden.
Die Apotheke verliert nicht die Verantwortung für die Daten
Mit der Rezeptbelieferung erwirbt die Apotheke eine Vergütungsforderung gegenüber der Krankenkasse. Ferner übernimmt die Apothekerin oder der Apotheker auch die Verantwortung für die Patientendaten.
Laut Christian Frank, Syndikus-Anwalt beim ARZ Darmstadt, sollte es bis zur Bezahlung der Rezeptgelder und der finalen Erledigung der Vergütungsforderung nicht zu einem Bruch dieser unmittelbaren Inhaberschaft und Zuständigkeit kommen. Eine hohe Transparenz über die Rezeptabrechnung ist auch in Bezug auf den Datenschutz eine zentrale Bedingung für die Partnerschaft mit einem Rechenzentrum. Mit der Übergabe der Rezepte zur Abrechnung verliert die Apotheke nicht die Verantwortung über die Daten! Rechtsanwalt Christian Frank empfiehlt daher: „Wichtig ist die Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung. Kann der Abrechner Auskunft geben über ein Konzept zum Datenschutz, zur Datenlöschung? Besteht für die Kunden der unmittelbare Zugang zum Datenschutzbeauftragten des Unternehmens? Kann das Rechenzentrum über eigene Ansprechpartner bei der zuständigen Landes-Datenschutz-Aufsichtsbehörde berichten?“
Fazit: Auch in Zukunft unterstützen Apothekenrechenzentren den Dialog auf Augenhöhe mit den Krankenkassen. Ein professioneller Service des Abrechners entlastet das Apothekenteam. Apothekerinnen und Apotheker sowie das weitere pharmazeutische Fachpersonal kann sich auf die Kernaufgaben der Apotheke konzentrieren.
Im Fokus stehen die Beratung und die Versorgung der Patientinnen und Patienten. An der Schnittstelle zu Partnern trägt die Apotheke allerdings auch Verantwortung – die nicht delegiert werden kann. Bei der Apothekensoftware steht zum Beispiel der Datenschutz im Vordergrund. Insbesondere bei der Rezeptabrechnung geht es auch um die Vertragsgestaltung und daher um die finanzielle Zukunft der Apotheke.
Wichtig ist in diesem Kontext, dass die Inhaberschaft der Forderungen gegenüber den Kostenträgern immer beim Inhaber bzw. der Inhaberin der Apotheke liegt.
Kontakt: Frank Weißenfeldt, ARZ Darmstadt
f.weissenfeldt@arz-darmstadt.de